Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

~~(November 2013)


§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

1. Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) von Roman Dietsche GmbH („DIETSCHE“) gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen DIETSCHE und ihren Kunden (im folgenden „Besteller“), soweit es sich hierbei um Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelt.

2. Die AVL gelten sowohl für den Verkauf von Produkten aus den jeweils aktuellen Sortimenten von DIETSCHE als auch für den Verkauf von Ersatzteilen und sonstigen Produkten (nachfolgend zusammen „Produkte“). Die AVL gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall auf deren Einbeziehung hingewiesen werden muss.

3. Die AVL von DIETSCHE gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, DIETSCHE stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von DIETSCHE sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller dar, seinerseits ein Angebot in Form einer Bestellung abzugeben.

2. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Bestellers und deren Annahme durch DIETSCHE in Form der Auftragsbestätigung zustande. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist DIETSCHE berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen anzunehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von DIETSCHE zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und inklusive Verpackung.

2. Vorbehaltlich einer anderweitig getroffenen Regelung ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und per Überweisung zahlbar.

3. Bei Verträgen mit einem Netto-Lieferwert von mehr als EUR 5.000,-- ist DIETSCHE berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 20 % des Kaufpreises zu verlangen, die innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Rechnungsstellung fällig und zahlbar ist.

4. Für Bestellungen unter EUR 90,00 Warenwert werden EUR 9,90 Mindermengenzuschlag berechnet.

§ 4 Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung

1. DIETSCHE behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat DIETSCHE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DIETSCHE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, kann DIETSCHE diese Rechte geltend machen, wenn eine dem Besteller nach den

4. gesetzlichen Vorschriften zu setzende angemessene Frist zur Zahlung erfolglos verstrichen oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum von DIETSCHE stehenden Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit DIETSCHE rechtzeitig nachkommt.

6. Bei der Verarbeitung der von DIETSCHE gelieferten Produkte durch den Besteller gilt DIETSCHE als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt DIETSCHE unmittelbar Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswerts der von DIETSCHE gelieferten Produkte zu dem der sonstigen verwendeten Materialien.

7. Sofern eine Verbindung der von DIETSCHE gelieferten Produkte mit einer Sache des Bestellers in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass DIETSCHE Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von DIETSCHE gelieferten Produkte zum Rechnungswert der Hauptsache erhält. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleinoder Miteigentum unentgeltlich für DIETSCHE.

8. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Produkten, an denen sich DIETSCHE das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Besteller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit DIETSCHE an diese ab. Sofern DIETSCHE im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von DIETSCHE unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Wert der unter dem Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Produkte. DIETSCHE nimmt die Abtretung an. Die in § 4 Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

9. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben DIETSCHE ermächtigt. DIETSCHE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen DIETSCHE gegenüber nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, hat der Besteller auf Verlangen von DIETSCHE alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von DIETSCHE stehenden Produkte und der an DIETSCHE abgetretenen Forderungen zu geben, die im Eigentum von DIETSCHE stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen und seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung der Forderungen an DIETSCHE in Kenntnis zu setzen.

10. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von DIETSCHE um mehr als 10 %, so verzichtet DIETSCHE darüber hinausgehend auf Sicherheiten. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DIETSCHE nach eigenem Ermessen.

11. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte in ein anderes Land als die Bundesrepublik Deutschland geliefert, verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um dem Eigentumsvorbehalt auch im Bestimmungsland Geltung zu verschaffen.

§ 5 Zahlungsverzug, Aufrechnung

1. Schaltet der Besteller eine zentrale Regulierungsgesellschaft ein, tritt schuldbefreiende Leistung erst mit Zahlungseingang auf dem Konto von DIETSCHE ein.

2. Der Besteller kann gegen Ansprüche von DIETSCHE nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben § 9 Abs. 6 und Abs. 7 unberührt.

§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist beträgt vier (4) Wochen ab Vertragsschluss, es sei denn, eine hiervon abweichende Frist wurde mit dem Besteller individuell vereinbart oder von DIETSCHE bei der Vertragsannahme ausdrücklich zugesichert.

2. Können verbindliche Lieferfristen aus von DIETSCHE nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DIETSCHE den Besteller hierüber unter gleichzeitiger Mitteilung eines voraussichtlichen neuen Liefertermins unverzüglich informieren. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist DIETSCHE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird DIETSCHE unverzüglich erstatten. Die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von DIETSCHE stellt einen Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung dar, sofern DIETSCHE ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. § 9 und § 10.

3. Der Eintritt des Lieferverzugs bei DIETSCHE bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Unvorhersehbare Lieferunterbrechungen, die für DIETSCHE unvermeidbar sind und außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs liegen, beispielsweise bedingt durch höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen, befreien DIETSCHE solange von der Lieferverpflichtung, wie die Lieferunterbrechung anhält und sofern sie die konkrete Bestellung betrifft.

5. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Zeit, die die Unterbrechung i.S.v. Ziff. 4 andauert. Ist das Ende einer Lieferunterbrechung nicht absehbar oder dauert diese länger als zwei (2) Monate an, kann jede Partei bezüglich der nicht erfüllten Einzelbestellungen vom betroffenen Kaufvertrag zurücktreten.

§ 7 Lieferung, Gefahrübergang

Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders bestimmt, erfolgt die Lieferung ab Lager („EXW“ Incoterms 2010) von DIETSCHE, wo auch Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Bestellers werden die Produkte auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist DIETSCHE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

§ 8 Annahmeverzug des Bestellers

1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, unterläßt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von DIETSCHE aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist DIETSCHE berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. DIETSCHE kann in diesen Fällen vom Besteller ohne weiteren Nachweis für jede vollendete Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) verlangen, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – soweit keine Lieferfrist besteht – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, jedoch maximal auf 5% des Lieferwertes. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass DIETSCHE überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

2. Das Recht von DIETSCHE auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches sowie der gesetzlichen Ansprüche im Fall des Annahmeverzuges des Bestellers bleibt unberührt. In diesem Fall ist eine vom Besteller gezahlte pauschale Entschädigung auf die weiteren Geldansprüche anzurechnen.

§ 9 Mängelansprüche des Bestellers

1. Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL nicht anders bestimmt.

2. Beschaffenheitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn DIETSCHE sie ausdrücklich als solche vereinbart bzw. bezeichnet.

3. Geringfügige Abweichungen des gelieferten Produktes von einem zuvor dem Käufer übermittelten Muster begründen keinen Mangel, sofern sich das Produkt in jedem Fall zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet.

4. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit des Produkts ausschließlich aus den Produktspezifikationen von DIETSCHE. Liegt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, ist das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Für öffentliche Äußerungen Dritter zur Beschaffenheit der Produkte - insbesondere in Werbebroschüren Dritter - übernimmt DIETSCHE keine Haftung.

5. Mängel an den Produkten, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, hat der Besteller – sofern er Kaufmann ist - nach Erhalt der Produkte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen gegenüber DIETSCHE anzuzeigen. Versteckte Mängel hat der Besteller DIETSCHE unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Die Mitteilung hat schriftlich und unter Angabe der Art und des Ausmaßes des Mangels zu erfolgen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DIETSCHE für den nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.

6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann DIETSCHE als Nacherfüllung nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.

7. Die geschuldete Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8. Liegt ein Mangel vor, trägt DIETSCHE die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Kosten. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers nachträglich als unberechtigt heraus, hat DIETSCHE Anspruch auf Ersatz der hierfür erbrachten erforderlichen Aufwendungen.

9. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.

10. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10; im Übrigen sind diese Ansprüche ausgeschlossen.

11. Mängelansprüche des Bestellers verjähren, soweit nicht in diesen AVL abweichend geregelt, nach Ablauf eines Jahres ab Abholtermin bzw. Ablieferung oder Abnahme der Produkte, sofern eine Abnahme vereinbart wurde. Ansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln von Bauwerken oder Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab Abholtermin bzw. Ablieferung oder Abnahme der Produkte, sofern eine Abnahme vereinbart wurde.

12. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers, dingliche Herausgabeansprüche Dritter, Ansprüche wegen Arglist des Verkäufers, soweit DIETSCHE eine Garantie übernommen hat sowie im Fall des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 10 Haftung

1. DIETSCHE haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht anderweitig vereinbart.

2. Auf Schadensersatz haftet DIETSCHE – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DIETSCHE lediglich
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DIETSCHE jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, bei dem fraglichen Geschäft typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt ferner nicht, soweit DIETSCHE
a. einen Mangel arglistig verschwiegen;
b. eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen hat, oder
c. nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn DIETSCHE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

6. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Alle Rechte an Texten, Bildern, Grafiken, Gestaltungen, Layouts sowie eingetragenen Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowie Patenten und Urheberrechten von DIETSCHE („Gewerbliche Schutzrechte“) bleiben DIETSCHE vorbehalten.

2. Digitales und analoges Vervielfältigen sowie jegliche Nutzung Gewerblicher Schutzrechte, die in DIETSCHE-Katalogen, Broschüren, im Internetauftritt oder in anderen elektronischen oder gedruckten Medien verwendet oder überlassen werden, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DIETSCHE nicht zulässig.

3. Sollte DIETSCHE die Verwendung Gewerblicher Schutzrechte durch den Besteller anfänglich nicht verfolgen bzw. dulden, stellt dies keine Genehmigung oder Zustimmung zur Nutzung im Sinne des § 11 Absatz 2 dar.

4. Weder die Annahme einer Bestellung gemäß § 2 noch die Zusendung von Produkten durch DIETSCHE stellen eine Zustimmung im Sinne des § 11 Absatz 2 dar und berechtigen somit nicht zur Nutzung der Gewerblichen Schutzrechte.

§ 12 Allgemeines Bestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Sollte eine Bestimmung dieser AVL unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die jener rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Dasselbe gilt im Fall einer Vertragslücke.

2. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DIETSCHE darf der Besteller Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, weder ganz noch teilweise, an Dritte abtreten bzw. auf Dritte übertragen.

3. Auf das Vertragsverhältnis mit DIETSCHE findet ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit DIETSCHE ist Freiburg im Breisgau. DIETSCHE bleibt daneben berechtigt, gegen den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.